1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Leistungen, die wir mit Vertragspartnern abschließen. Abweichende Einkaufsbedingungen, Bezugsvorschriften oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden ausgeschlossen, soweit wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmen. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge, welche wir mit Verbrauchern gem. § 13 BGB schließen.
1.2 Für die Vertragsverhältnisse zwischen der Europlac s.r.o. und den Vertragspartnern wird deutsches Recht vereinbart. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung treffen, gilt das deutsche Handelsgesetzbuch und soweit darin erneut keine Regelung enthalten ist, findet das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils zum Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2.2 Sofern der Käufer keine abweichende Frist bestimmt, sind wir berechtigt, das Angebot des Käufers innerhalb von fünf Werktagen anzunehmen. Die Annahmefrist beginnt mit der Absendung der Bestellung beim Käufer. Die Annahme erfolgt in der Regel durch Zusendung einer Auftragsbestätigung.
3.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben wir die bestellten Waren verpackt im Werk in Topolcany abholbereit zur Verfügung zu stellen und der Besteller hat diese dort auf seine Gefahr und seine Kosten abzuholen.
3.2. Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind in den vereinbarten Preisen die Kosten der Verpackung bereits enthalten.
3.3. Soweit ausdrücklich Verladung und Versand vereinbart wird, erfolgen diese unversichert und auf Gefahr des Empfängers; soweit der Käufer eine bestimmte Art des Versandweges wünscht und hierüber eine Einigung getroffen wird, trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert.
3.4. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, sind wir berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht aus demselben Vertragsverhältnis und aus weiteren Bestellungen geltend zu machen und insoweit die Erfüllung bis zur Behebung des Rückstandes zu verweigern.
4.1 Die Firma Röhr GmbH, unser Vertriebspartner, ist inkassoberechtigt. An sie kann mit befreiender Wirkung bezahlt werden.
4.2 Die Rechnungen sind ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen, bezogen auf das Rechnungsdatum, gewähren wir 2 %-Skonto.
4.3 Der Käufer kommt mit der Zahlung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit leistet; wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher ist, kommt der Käufer spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Dies gilt nicht, solange und soweit die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Käufer nicht zu vertreten hat.
4.4 Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung. Deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Bestellers.
4.5 Sofern der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sind wir –unbeschadet unserer sonstigen Rechte- berechtigt, Vorauszahlungen für alle von uns noch zu erbringenden Leistungen zu verlangen. Der Käufer kann diese Vorauszahlungspflicht abwenden, indem er entweder eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erstes Anfordern bei einem deutschen Kreditinstitut in Höhe der geschuldeten Vorauszahlungsbeträge beibringt oder aber den Zahlungsverzug durch sofortige Zahlung behebt.
4.6 Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen durch den Käufer sind wir berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
4.7 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Forderungen wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen.
4.8 Die zulässige Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, wenn die Absicht, mit der Forderung aufzurechnen, mindestens einen Monat vor der Aufrechnungserklärung angekündigt wird.
Fälle höherer Gewalt suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien soweit sie deren Erfüllung verhindern, für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung. Überschreitet die sich daraus ergebende Verzögerung den Zeitraum von sechs Wochen, so sind wir berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten.
6.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich, spätestens aber 8 Tage, nach ihrer Abholung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen.
6.2 Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
6.3 Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
6.4 Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
6.5 Soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, so können wir uns auf diese Vorschrift der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht berufen.
6.6 Soweit nichts anderes vereinbart, gelten insbesondere folgende Beschaffenheiten der gelieferten Waren:
6.6.1 Furnierbild: Die Abwicklung und Sortierung erfolgt nach Bestellung laut bestem Wissen. Natürliche Farb- und Strukturunterschiede sowie Unregelmäßigkeit sind im natürlichen Werkstoff Holz vorhanden und somit kein Reklamationsgrund.
6.6.2 Entsprechend dem anerkannten Stand der Technik ist auch eine feine Furnierfuge erlaubt; gleiches gilt bei Fertigkanten für auftretende Fugen. Gekittete Furnierfugen von max. 1/3 der Furnierfugengesamtlänge sind zulässig.
6.6.3 Auf 1000 mm bezogen ist ein Verzug der Platte, freistehend gemessen, von 2 mm zulässig. Bedingt durch kurze Lieferzeiten können die gelieferten Platten warm sein, was vom Besteller zu überprüfen ist. Wir weisen darauf hin, dass die Verarbeitung in warmem Zustand zu einem Verzug der Platten führen kann, für den wir keine Verantwortung übernehmen.
6.6.4 Auf 1000 mm Schenkellänge ist eine Abweichung zur Rechtwinkligkeit von 1 mm erlaubt.
6.6.5 Produktionsbedingte Formatabweichungen sind, wenn bis zu 10% der gelieferten Platten betroffen sind, nicht zu beanstanden.
6.6.6 Die Ansprüche aus Gewährleistungsrecht uns gegenüber verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen gegen uns wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 I Nr. 2 oder des § 634 a I Nr. 2 BGB, also wegen eines Mangels an einem Bauwerk oder eines Mangels an einem Werk, das entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder an einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht.
6.6.7 Änderungen eines Auftrages bedürfen nach Annahme der Schriftform und müssen ausdrücklich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere bei Fixmaßen und Bearbeitungen. Wir behalten uns vor, die Zustimmung zur Änderungsbestätigung von Kosten- und Risikoübernahmeerklärungen und der Verschiebung der Liefertermine abhängig zu machen.
6.6.8 Bei Aufträgen, die wir im Namen eines Kunden ausführen, übernehmen wir keine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter. Der Käufer ist dafür verantwortlich, diese Schutzrechte vorab zu überprüfen. Er haftet im Innenverhältnis zu uns allein für die Ansprüche der Dritten wegen solcher Schutzrechtsverletzungen.
Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auch schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes oder aus dem Produkthaftungsgesetz folgt oder darauf basiert, dass wir in besonderer Weise Vertrauen für uns in Anspruch genommen haben, es sei denn, der Haftungsausschluss stellt aus sonstigen Gründen eine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar. In diesen Fällen ist jedoch der Schadensersatz auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, soweit diese zum Zeitpunkt der Warenlieferung noch offen stehen, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Wir stimmen jedoch zu, dass der Käufer befugt ist, über sie im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
8.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir insoweit als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung und Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.
8.3 Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Besteller bereits jetzt insgesamt oder im Falle der Verarbeitung, Vermischung und Verbindung mit Waren Dritter in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Der Besteller ist zum Forderungseinzug ermächtigt, bis wir diese Ermächtigung widerrufen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Forderungen abzutreten; dies gilt auch für Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factorers begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen.
8.4 Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Warenforderungen sind uns vom Besteller unverzüglich schriftlich, per Einschreiben, per Telefax oder per E-Mail mitzuteilen.
8.5 Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch uns bedeutet nicht automatisch den Rücktritt vom Vertrag.
8.6 Die von uns gelieferten Waren oder die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Begleichung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
8.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen, die unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommen, ist die Anwendung von UN-Kaufrecht ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Klage aus Verträgen, die unter Einbeziehung dieser AGB zustande gekommen sind, ist Ravensburg, Deutschland.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.